Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MIact. 919 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 31. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 936 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Oktober 2024, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.