Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asylgesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MIact. 26 ff.).