Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.102 / Bu / dh / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Rechtspraktikant Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner B._____, von Russland, alias C._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumente nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asylgesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI- act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretungen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796). Am 7. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgrund eines Verstosses gegen die ihm gegenüber verhängten Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.) und mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wegen Verdachts auf Begehung verschiedenster Delikte in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 226 ff.). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D- 3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI-act. 391). -3- Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Ausreisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als B._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI-act. 508 f.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI-act. 711, 744, 827). Mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrerer Katalogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI- act. 745). Das Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 836). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Ausreiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein erneutes Asylgesuch ein. Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI-act. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 laufenden Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI- act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Q._____ ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen (MI- -4- act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungshaft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestätigt (MI-act. 898). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 919 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 31. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 936 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Oktober 2024, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die am 9. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG wird hiermit beendet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7 f., act. 34 f.): 1. Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. -5- 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt grundsätzlich mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). Befindet sich die inhaftierte Person in Vorbereitungshaft, beginnt die Frist zur Überprüfung der Ausschaffungshaft im Zeitpunkt, in dem das MIKA Kenntnis vom Abschluss des Wegweisungsverfahrens hat, d.h. wenn der Wegweisungsentscheid beim MIKA eingeht, da die Voraussetzung für eine Vorbereitungshaft spätestens in diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2013.185 vom 25. November 2013, Erw. I/1.2; BGE 121 II 105, E. 2a). 2. Im vorliegenden Fall wurde das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 abgeschlossen und der Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 919 ff.). Wann dieser Entscheid beim MIKA einging, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Da die mündliche Verhandlung jedoch bereits am 31. Oktober 2024, 16.00 Uhr, begann und das Urteil um 16.40 Uhr eröffnet wurde, steht fest, dass die Haftüberprüfungsfrist eingehalten wurde. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -6- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 für eine Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 802). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM zudem das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 919). Damit liegt sowohl eine rechtsgenügliche Landesverweisung als auch ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 festgestellt wurde, scheint der künftige Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf die Papierbeschaffung und die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden realistisch (MI-act. 903 ff.). Zudem hat die Vertreterin des Gesuchstellers im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass zurzeit sämtliche Vollzugsstufen offenstehen (Protokoll S. 7, act. 34). Es sind demnach keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -7- 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 75 AIG kann eine Person nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzuges in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Haft befindet. Mit diesem Haftgrund soll ein nahtloser Übergang zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sichergestellt werden. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. Oktober 2024, 07:00 Uhr (MI- act. 864), in ausländerrechtlicher Administrativhaft gestützt auf Art. 75 AIG und wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 per 29. Oktober 2024, 12.00 Uhr in Ausschaffungshaft genommen (MI-act. 941). Der vorgenannte Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 75 AIG ist demnach erfüllt. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3.1.1. Zur Anwendung des Haftgrundes nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG hat gemäss Lehre eine rechtskräftige Verurteilung vorzuliegen (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 12 zu Art. 75 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 23 zu Art. 76) RUEDI BEELER, Die Rechtsprechung des Schwyzerischen Zwangsmassnahmengerichts zum ausländerrechtlichen Haftverfahren, in: EGV-SZ 2015, S. 269). Dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen muss, wird jedoch, soweit ersichtlich, durch die Lehre nicht begründet und geht auch aus dem Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG nicht hervor. Nachdem sich ein expliziter Verweis auf die Notwendigkeit eines rechtskräftigen Urteils im gleichen Artikel in lit. d und in Art. 78 Abs. 1 AIG im Hinblick auf die Anordnung einer Durchsetzungshaft findet, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, für die Anordnung einer Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Verbrechen zu fordern. 3.1.2. Das Obergericht Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 14. Februar 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und wegen Diebstahls gemäss Art. 139 -8- Abs. 1 StGB verurteilt, wobei das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Protokoll S. 3, act. 30). Da beide Delikte jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Auch nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 1 StGB war das Delikt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, weshalb auch diese Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt und auch diesbezüglich der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. 3.1.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). -9- 3.1.4. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des durch das SEM angeordneten Wegweisungsentscheides (MI-act. 919 ff.) und aufgrund der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 745 ff.) dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Der Gesuchsgegner äusserte sich zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Russland zu verlassen (Protokoll, S. 4, act. 31). Da der Abweisungsentscheid des Mehrfachasylgesuchs vom 3. Oktober 2024 heute noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Gesuchsgegner im jetzigen Zeitpunkt weder zur Ausreise noch zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die Verweigerung einer Ausreise nach Russland kann dem Gesuchsgegner daher nicht im Sinne einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG angelastet werden. 3.1.5. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des weiteren bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners darauf zu schliessen ist, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und damit Anzeichen für eine Untertauchensgefahr setzt. Der Gesuchsgegner reiste im Jahr 2014 unter falscher Identität in die Schweiz ein und erschlich sich, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) bestätigt, seinen Flüchtlingsstatus durch bewusste Falschangaben (MI-act. 373 ff.). Während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz hat der Gesuchsgegner immer wieder delinquiert und wurde deswegen verurteilt (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.). Am 7. Januar 2021 verstiess der Gesuchsgegner zudem gegen die ihm gegenüber verhängten Gewaltschutzmassnahmen und wurde in der Folge von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.). Auch in jüngster Zeit ist der Gesuchsgegner durch Nichteinhaltung der Hausordnung im Justizvollzug weiter disziplinarrechtlich aufgefallen (MI-act. 896). Darüber hinaus äusserte sich der Gesuchsgegner während seiner Haft dahingehend, dass er seine Kinder nicht in einem Land voller "Ungläubigen" und mit einem "Drecksstück" einer Mutter aufwachsen lassen wolle und implizierte mehrfach, im Falle seiner Entlassung aus der Haft seine Kinder von der Kindsmutter entfernen zu wollen (MI-act. 879), weshalb das Bezirksgericht Q._____ am 10. Oktober 2024 eine superprovisorische Verfügung zum Schutze der Kinder erliess (MI-act. 878). - 10 - Bei Gesamtbetrachtung des bisher an den Tag gelegten Verhaltens des Gesuchsgegners erhellt klar, dass er nicht bereit ist, sich an Recht und Gesetz zu halten und behördlichen Anordnungen nachzukommen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf Anordnungen der Behörden bezüglich seiner Ausreiseverpflichtung. An der offensichtlich bestehenden Untertauchensgefahr vermögen auch die Ausführungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern (Protokoll S. 7, act. 34). 3.2. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 7, act. 34). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haft- verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden ko- operiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, an. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. Oktober 2024, bis zum 29. Oktober 2024 in Vorbereitungshaft und seither in Ausschaffungshaft. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. - 11 - 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, eine Meldepflicht sei als mildere Massnahme ausreichend, um ein Untertauchen des Gesuchgegners zu verhindern, zumal der Gesuchsgegner aufgrund des Schweizer Wohnorts seiner Kinder kein Motiv habe, unterzutauchen (act. 39). Da die Untertauchensgefahr vorliegend erstellt ist (vgl. Erw. II/3.3.3) sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung keine milderen Massnahmen ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist - 12 - dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 31. Oktober 2024 per 29. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 13 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann