Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft, die zu seiner Identifizierung als ägyptischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers notwendig wären. Dies, obwohl er anlässlich früherer Befragungen durch das MIKA wiederholt seine Kooperationsbereitschaft signalisierte, diese aber wiederholt von weiteren Bedingungen abhängig machte (MI-act. 975, 1007). Seine Renitenz brachte der Gesuchsgegner ausserdem durch seine Weigerung, jemals wieder Kontakt zum ägyptischen Konsul aufzunehmen, zum Ausdruck (MIact. 1033), was die Papierbeschaffung auch künftig praktisch verunmöglicht, sollte der Gesuchsgegner sein Verhalten nicht ändern.