5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 13 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 5. Oktober 2023 – 12. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 12. Dezember 2023 – 11. November 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 5. April 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 5. April 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Januar 2024 (richtig 2025), an.