Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. Dezember 2023 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken. Infolgedessen konnte seine Wegweisung bzw. die Landesverweisung, mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.107 vom 13. Dezember 2023, Erw. II/2.4 f., MI-act. 914 ff.).