2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.82 vom 5. September 2024; MI-act. 1043 ff.). Am 29. Oktober 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung fälschlicherweise bis zum 11. Januar 2024 an. (act. 1). Da der 11. Januar 2024 bereits in der Vergangenheit liegt, würde eine Haftverlängerung zu diesem Datum jeglichem Sinn entbehren. Es ist daher von einem Versehen auszugehen und anzunehmen, die Haftverlängerung habe wie der Vertreter des Gesuchsgegners korrekterweise ausgeführt, um zwei Monate, also bis zum 11. Januar 2025 zu erfolgen.