Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge fristgerecht am 1. November 2024 eine Stellungnahme ein und machte im Wesentlichen geltend, die noch nicht erfolgte Papierbeschaffung sei der Untätigkeit des MIKA in der Herkunftsabklärung des Gesuchsgegners zuzuschreiben, die Verfügung des MIKA folglich aufzuheben und der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren wies der amtliche Rechtsvertreter daraufhin, dass die Anordnung der Haftverlängerung fälschlicherweise bis zum 11. Januar 2024 und nicht bis zum 11. Januar 2025 verfügt worden sei (act. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: