Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge fristgerecht am 1. November 2024 eine Stellungnahme ein und machte im Wesentlichen geltend, die noch nicht erfolgte Papierbeschaffung sei der Untätigkeit des MIKA in der Herkunftsabklärung des Gesuchsgegners zuzuschreiben, die Verfügung des MIKA folglich aufzuheben und der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.