Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 4. Oktober 2023 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner im Wesentlichen an, er wolle nicht nach Ägypten zurückkehren (MI-act. 833 ff.). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) mit Urteil vom 6. Oktober 2023 bis zum 4. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.89; MI-act. 862 ff.).