Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 6. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (MIact. 232 ff.). Aufgrund dieser Inhaftierung konnte die Rückführung des Gesuchsgegners nach Italien nicht fristgerecht stattfinden, sodass die Rückübergabefrist am 3. Juli 2013 ablief (MI-act. 283) und das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 288 ff.).