3.4. Nachdem gleich mehrere Haftgründe erfüllt werden, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG vorliegt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 4, act. 25). Insbesondere ist auch mit einer zeitnahen Überführung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu rechnen, welches in besonderem Masse auf die Bedürfnisse der ausländerrechtlichen Administrativhaft zugeschnitten ist.