Der Gesuchsgegner wurde mit Strafbefehl der Jungendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. April 2021 wegen mehrerer vollendeter bzw. versuchter Diebstahlsdelikte verurteilt, wobei er aufgrund seiner falschen Altersangaben nach Jugendstrafrecht beurteilt wurde (MI-act. 326). Die Diebstahlsdelikte qualifizieren nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB unabhängig von der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts als Verbrechen, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.