Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz seit dem 21. November 2018 verlassen müssen (MI-act. 22 ff., 30). Anlässlich diverser Ausreisegespräche und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 18. Oktober 2023 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, er sei nicht – bzw. zumindest nicht vorbehaltslos – bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Marokko zu verlassen (MI-act.36, 50 ff, 351 ff., Protokoll S. 4, act. 25).