Ersatzreisepapiere könnten damit zeitnah beschafft werden. Nach glaubhafter Einschätzung des MIKA steht ein Flug zeitnah in Aussicht und sind sowohl begleitete als auch unbegleitete Linienflüge nach Marokko möglich, wobei beim Gesuchsgegner ein begleiteter Flug geplant ist (Protokoll S. 5, act. 26). Es sind damit keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.