Dem Gesuchsgegner ist gemäss den grundsätzlich auch für das haftrichterliche Verfahren massgeblichen Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr nach Marokko zumutbar (vgl. BGE 128 II 193, Erw. 2.2.2) und es bestehen keine Hinweise auf eine dauerhaft beeinträchtigte Reisefähigkeit. Der Gesuchsgegner wurde sodann mit seinem neuen Geburtsdatum von den marokkanischen Behörden identifiziert und es bestehen keine Hinweise auf eine Verwechslung (MI-act. 323). Ersatzreisepapiere könnten damit zeitnah beschafft werden.