2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Mit Entscheid vom 8. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 22 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 21. November 2018 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 30). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.