2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2023, 14.00 Uhr, migrationsrechtlich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 20. Oktober 2023, 14.10 Uhr; das Urteil wurde um 15.17 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).