Der Gesuchsgegner nahm danach diverse Termine mit der Rückkehrberatung nicht wahr (MI-act. 35, 41) und gab anlässlich eines Ausreisegespräch am 27. Februar 2019 an, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen (MI-act. 50 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 55 ff.). Der Gesuchsgegner erschien in der Folge wiederholt nicht an vereinbarten Terminen für ein Ausreisegespräch (MI-act. 133, 148), nahm am 9. März 2022 erneut einen Termin bei der Rückkehrberatung nicht wahr und meldete sich nicht mehr beim MIKA (MI-act. 223).