A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. April 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter Angabe eines falschen Geburtsdatums ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 8. November 2018 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 22 ff.). Der Entscheid erwuchs am 21. November 2018 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 30).