Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.99 / ko / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Rechtspraktikantin Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Marokko, alias A._____, von Marokko z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. April 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter Angabe eines falschen Geburtsdatums ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 8. November 2018 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 22 ff.). Der Entscheid erwuchs am 21. November 2018 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 30). Der Gesuchsgegner nahm danach diverse Termine mit der Rückkehrberatung nicht wahr (MI-act. 35, 41) und gab anlässlich eines Ausreisegespräch am 27. Februar 2019 an, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen (MI-act. 50 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 55 ff.). Der Gesuchsgegner erschien in der Folge wiederholt nicht an vereinbarten Terminen für ein Ausreisegespräch (MI-act. 133, 148), nahm am 9. März 2022 erneut einen Termin bei der Rückkehrberatung nicht wahr und meldete sich nicht mehr beim MIKA (MI-act. 223). Darüber hinaus missachtete er wiederholt die verfügte Eingrenzung auf das Kantonsgebiet, weshalb er mehrfach bestraft wurde. Zudem wurde er wegen Gewalt und Drohungen gegen Beamte, Körperverletzungen, Betäubungsmitteldelikten, Diebstählen und weiteren Delikten strafrechtlich verurteilt (MI-act. 94 ff., 327 ff.). Letztmals verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse (MI- act. 331). Im Januar 2023 korrigierte das SEM aufgrund eines Datenabgleichs mit Interpol Rabat das Geburtsjahr des Gesuchsgegners von 2003 auf 1998 und ersuchte basierend auf den korrigierten Angaben bei den marokkanischen Behörden um dessen Identifizierung (MI-act. 260 ff.). Vom 26. Januar 2023 bis 2. August 2023 befand sich der Gesuchsgegner im Strafvollzug (MI-act. 272 ff., 298 ff.). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde gegen den Gesuchsgegner eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Aarau angeordnet (MI-act. 286 ff.), welche dieser in der Folge wiederholt missachtete. -3- Mit Schreiben von 15. September 2023 teilte die marokkanische Botschaft in Bern mit, der Gesuchsgegner habe als Marokkaner identifiziert werden können (MI-act. 323). Der Gesuchsgegner wurde am 17. Oktober 2023, 14.00 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau (KAPO) im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 334 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 18. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 351 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 17. Oktober 2023, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 16. Januar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 26). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 26): 1. Die mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchsgegners sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2023, 14.00 Uhr, migrationsrechtlich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 20. Oktober 2023, 14.10 Uhr; das Urteil wurde um 15.17 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Mit Entscheid vom 8. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 22 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 21. November 2018 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 30). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dem Gesuchsgegner ist gemäss den grundsätzlich auch für das haftrichterliche Verfahren massgeblichen Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr nach Marokko zumutbar (vgl. BGE 128 II 193, Erw. 2.2.2) und es bestehen keine Hinweise auf eine dauerhaft beeinträchtigte Reisefähigkeit. Der Gesuchsgegner wurde sodann mit seinem neuen Geburtsdatum von den marokkanischen Behörden identifiziert und es bestehen keine Hinweise auf eine Verwechslung (MI-act. 323). Ersatzreisepapiere könnten damit zeitnah beschafft werden. Nach glaubhafter Einschätzung des MIKA steht ein Flug zeitnah in Aussicht und sind sowohl begleitete als auch unbegleitete Linienflüge nach Marokko möglich, wobei beim Gesuchsgegner ein begleiteter Flug geplant ist (Protokoll S. 5, act. 26). Es sind damit keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der -6- Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz seit dem 21. November 2018 verlassen müssen (MI-act. 22 ff., 30). Anlässlich diverser Ausreisegespräche und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 18. Oktober 2023 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, er sei nicht – bzw. zumindest nicht vorbehaltslos – bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Marokko zu verlassen (MI-act.36, 50 ff, 351 ff., Protokoll S. 4, act. 25). In seiner konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass er sich seiner Ausschaffung entziehen will. Zudem hat er sich bislang bei der Papierbeschaffung wenig kooperativ gezeigt, behördliche Termine in Zusammenhang mit seiner Ausreise missachtet und selbst an der heutigen Haftverhandlung noch über sein wahres Alter zu täuschen versucht, was ebenfalls eine konkrete Untertauchensgefahr zu begründen vermag. Entgegen der Auffassung seines Vertreters ändert hieran auch nichts, dass sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war und er an der ihm zugewiesenen Asylunterkunft angetroffen werden konnte. Viel mehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach seiner Haftentlassung und der weiteren Konkretisierung des Wegweisungsvollzugs untertauchen wird. Dies umso mehr, da eine zeitnahe Rückführung nun absehbar ist (Protokoll S. 5, act. 26). Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in -7- Richtung Marokko verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird, sondern das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Der Gesuchsgegner wurde mit Strafbefehl der Jungendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. April 2021 wegen mehrerer vollendeter bzw. versuchter Diebstahlsdelikte verurteilt, wobei er aufgrund seiner falschen Altersangaben nach Jugendstrafrecht beurteilt wurde (MI-act. 326). Die Diebstahlsdelikte qualifizieren nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB unabhängig von der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts als Verbrechen, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. 3.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG kann überdies die Missachtung von Gebietsbeschränkungen Ausschaffungshaft begründen. Der Gesuchsgegner hat sowohl die am 27. Februar 2019 verfügte Eingrenzung auf das Kantonsgebiet als auch die am 15. März 2023 verfügte Ausgrenzung aus der Stadt Aarau wiederholt missachtet, wofür er – zumindest in Bezug auf die Eingrenzung – auch wiederholt bestraft wurde. Er hat damit auch den diesbezüglichen Haftgrund gesetzt. -8- 3.4. Nachdem gleich mehrere Haftgründe erfüllt werden, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG vorliegt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 4, act. 25). Insbesondere ist auch mit einer zeitnahen Überführung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu rechnen, welches in besonderem Masse auf die Bedürfnisse der ausländerrechtlichen Administrativhaft zugeschnitten ist. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, zumal der Gesuchsgegner bereits mehrfach Gebietsbeschränkungen missachtet hat und mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die vom Gesuchsgegner zuletzt kundgegebenen Heiratspläne lassen die -9- Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfällig werden und es ist ihm zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimaltland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegweisungsvollzug wäre höchstens dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für den Eheschluss erforderlichen Papiere vorliegen und ein konkreter Heiratstermin feststehen würde sowie binnen kurzem mit der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu rechnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017, Erw. 2.3). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht von einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss auszugehen, zumal der Gesuchsgegner dafür überhaupt erst noch ein Gesuch um Ehevorbereitung beim zuständigen Zivilstandsamt einreichen und seinen Aufenthalt legalisieren müsste (Protokoll S. 3, act. 24). Zudem nimmt die Übersetzung amtlicher ausländischer Dokumente erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch und werden aufgrund des mangelhaften Legalverhaltens des Gesuchsgegners vor der Bewilligung des Ehegattennachzugs auch noch Widerrufsgründe zu prüfen sein. Der Gesuchsgegner macht sodann auch nicht substanziiert geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Bezüglich der Rückenschmerzen, die anlässlich der heutigen Verhandlung geltend gemacht wurden, ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten, er entsprechende Angebote bislang aber nicht in Anspruch nehmen wollte. Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung - 10 - gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 18. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 16. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Blocher Okutan