Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass dies nicht zum Wechsel der amtlichen Vertretung führt und ein allfälliger Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt würde und die Entschädigung der selbstgewählten Rechtsvertretung durch den Gesuchsgegner zu erfolgen habe (MI-act. 515.). Unter Berücksichtigung dieser Verfügung und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. - 12 - 3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vollständig unterliegende Gesuchsgegner seine Parteikosten selber zu tragen (analog § 32 Abs. 2 VRPG).