2. Dem Gesuchsgegner wurde gemäss § 27 Abs. 2 EGAR für die ursprüngliche Haftanordnung ein amtlicher Vertreter bestellt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023, WPR.2023.45). Der Gesuchsgegner ersuchte anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 15. August 2023 um eine eigene Rechtsvertretung (MI-act. 496).