Soweit die Rechtsvertreterin überdies vorbringt, das MIKA stelle im Verfahren auf das Verhalten des Geschsgegners vor seinem Strafvollzug, in welchem er sich vorbildlich verhalten habe, ab, ist nicht verständlich, inwiefern diese Tatsache die Verhältnismässigkeit konkret tangieren sollte. Vorliegend hat sich der Gesuchsgegner durch seine konstante Weigerung nach Somalia zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken sowohl vor, als auch nach dem Strafvollzug unkooperativ verhalten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.