6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen wurde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Eingrenzung oder Meldepflicht dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren oder seine Bereitschaft zur Ausreise dadurch verstärkt werden soll, ist - entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin - nicht ersichtlich. - 11 -