Die sechsmonatige Frist wird damit am 28. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 28. November 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. Dezember 2023, 12.00 Uhr, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.