4. Die Rechtsvertreterin bringt weiter vor, der Gesuchsgegner habe seine Identität offengelegt und es liege nicht an seinem Verhalten, dass die Papierausstellung von der Angabe abhängig gemacht werde, freiwillig auszureisen. Zudem habe das Migrationsamt seit der letzten Haftverlängerung keine Bemühungen unternommen, um den Gesuchsgegner bei der Papierbeschaffung zu unterstützen oder die Ausschaffung voranzutreiben. Sodann seien auch keine Nachfragen gestellt worden, ob die zwangsweisen Ausschaffungen nun möglich wären, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei (act. 12).