Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 1. Juni 2023 festgestellt wurde, bestehen momentan keine Perspektiven, den Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausschaffen zu können (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, Erw. II/2.3, MIact. 429 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran etwas geändert hätte. Damit bestehen nach wie vor keine Vollzugsperspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).