(MI-act. 483). Zudem gab der Gesuchsgegner auch anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der durchsetzungshaft vom 17. Oktober 2023 erneut an, er wolle nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren. Nach dem Gesagten ist es offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung des Gesuchsgegners aufgrund des persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.