Wie aber mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 festgehalten wurde, reicht dies nicht aus, um eine Aufhebung der Durchsetzungshaft zu rechtfertigen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023, WPR.2023.51, Erw. II/2.4). Insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Gesuchsgegners anlässlich einer Rückkehrberatung, wonach er die Bereitschaft zur Rückreise nur erwähnt habe, um nicht länger in Haft bleiben zu müssen -8-