Es trifft auch nicht zu, dass der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht soweit möglich nachgekommen ist. Zwar ist es richtig, dass der Gesuchsgegner an einer Zentralbefragung der somalischen Botschaft teilgenommen hat (MI-act. 316) und sich anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2023 dahingehend geäussert hat, er werde nach Somalia zurückkehren (MI-act. 440 ff.). Wie aber mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 festgehalten wurde, reicht dies nicht aus, um eine Aufhebung der Durchsetzungshaft zu rechtfertigen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023, WPR.2023.51, Erw.