Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 1. Juni 2023 festgestellt wurde, weigert sich der Gesuchsgegner, freiwillig nach Somalia zurückzukehren und an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken, weshalb die Landesverweisung bzw. die Wegweisung aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Gesuchsgegners noch nicht vollzogen werden konnte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023, WPR.2023.45, Erw. II/4.4, MIact. 429 ff.).