28. Januar 2019 (MI-act. 135 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, Erw. II/2.2; MIact. 429 ff.). Weiter verwies das Obergericht des Kantons Aargau den Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. Mai 2022 gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes (MI-act. 319 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, sondern auch eine rechtskräftige erstinstanzliche Landesverweisung. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.