Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2023 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft äusserte sich der Gesuchgegner dahingehend, er sei nicht bereit nach Somalia zurückzukehren und falls er die Schweiz verlassen müsse, würde er in ein anderes Land gehen (MIact. 550 ff.) B. Am 17. Oktober 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 550 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):