Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 (WPR.2023.51; MI-act. 462 ff.) bis zum 28. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Anlässlich der Rückkehrberatung vom 13. Juli 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, er sei nicht bereit nach Somalia zurückzukehren und habe eine Rückkehr nur erwähnt, damit er nicht in Haft bleiben müsse (MI-act. 483). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. August 2023 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft äusserte der -4-