3.2. Das Bezirksgericht Kulm hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 5. Februar 2019 unter anderem wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 94 ff.). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 143 ff.). Für Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Für Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorgesehen, sodass auch dieser Strafbestand ein Verbrechen nach Art.