2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Kulm gestützt auf Art. 66a StGB für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 94 ff.). Das Urteil erwuchs mit Beschluss des -5- Obergerichts vom 8. August 2019 in Rechtskraft (MI-act. 143 ff.). Damit liegt eine erstinstanzliche, sogar bereits rechtskräftige Landesverweisung vor.