und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Das ordentliche Vollzugsende der Freiheitsstrafe wurde auf den 24. Oktober 2023 angesetzt (MI-act. 147). Die mündliche Verhandlung begann am 23. Oktober 2023, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Überprüfung erfolgte somit vor Ablauf des Strafvollzugs und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft, womit die Haftüberprüfungsfrist eingehalten wurde.