B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 209 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 24. Oktober 2023, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 3 Monate bis zum 23. Januar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.