2023 fest (MI-act. 147). Mit Schreiben vom 22. September 2021 informierte das Amt für Migration und Integration (MIKA) den Gesuchsgegner, es beabsichtige ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen (MI-act. 149). Sämtliche durch den Gesuchsgegner gestellten Gesuche um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurden abgelehnt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen (MI-act. 154 ff., MI-act. 179, MIact. 184 ff.).