Der Gesuchsgegner befand sich ab dem 23. Oktober 2017 in Untersuchungshaft, trat am 27. Februar 2018 den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Februar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig verwies das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner für 15 Jahre des Landes (MIact. 50 ff., 60, 94 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 9. Juli 2019 Berufung, welche er jedoch mit Erklärung vom 7. August 2019 wieder zurückzog, worauf das Urteil des Bezirksgerichts Kulm in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 143 ff.). Das Amt für Justizvollzug (DVI) setzte anschliessend das ordentliche Vollzugsende auf den 24. Oktober