Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits seit dem 10. März 2023 überschritten ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Da sich der Gesuchsgegner weigert, seine Identität offen zu legen bzw. bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und sich zudem die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Senegal verzögert, obschon abgelaufene Identitätsdokumente vorgelegt wurden, sind beide Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt.