3. Der mit Urteil vom 24. Juli 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.63, Erw. II/3.1; MI-act. 621 f.). Insbesondere da sich der Gesuchsgegner weigert, die offensichtlich senegalesische Staatsangehörigkeit anzuerkennen (Protokoll S. 4, act. 27) und sich mehrfach dahingehend geäussert hat, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 43, 353). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 1 ff., act. 24 ff.). 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners brachte weiter vor, das Untätigbleiben der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Papierbeschaffung bzw. - 10 -