Der Vertreter des Gesuchsgegners brachte anlässlich der heutigen Verhandlung vor, dass der Gesuchsgegner weiterhin festhalte, er sei staatenlos bzw. in Gambia ohne Bewilligung geboren. Damit stehe seine Identität nicht fest, weshalb in absehbarer Zeit keine Wegweisung erfolgen könne (Protokoll S. 6, act. 32). Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2023 (WPR.2023.63, Erw. II/2.3.1) festgehalten, dass es zwar zutrifft, dass der Gesuchsgegner bislang noch nicht durch die senegalesischen Behörden anerkannt worden sei, weshalb eine Rückführung nach Senegal derzeit -9-