2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 20. Oktober 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.63 vom 24. Juli 2023; MI-act. 612 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 17. Oktober 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -8- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).