Der Gesuchsgegner macht sodann auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Bezüglich der psychischen Beschwerden und der Suizidgedanken, welche er seit seiner Ankunft im Bezirksgefängnis habe, ist festzuhalten, dass er sich deswegen weder in Behandlung begeben noch um einen Arzt ersucht hat (Protokoll S. 3, act. 22). Des Weiteren ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es ihm während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Dies wurde ihm bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2023 mitgeteilt (MI-act. 66).