Zürich zu rechnen, welches in besonderem Masse auf die Bedürfnisse der ausländerrechtlichen Administrativhaft zugeschnitten ist. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.