Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung der Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 5, act. 24). Insbesondere ist auch mit einer zeitnahen Überführung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft -7-