3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 12 ff., 24 ff.), hätte die Schweiz mit der erneut angesetzten Ausreisefrist bis am 14. September 2023 verlassen müssen (MI-act. 41). Anlässlich diverser Ausreisegespräche, des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft sowie der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung der Türkei zu verlassen (MI-act. 47 ff., 63 ff., Protokoll S. 3, act. 22).