Die Identität des Gesuchsgegners steht sodann fest (Protokoll S. 4, act. 23) und den Akten kann entnommen werden, dass beim SEM eine Kopie der türkischen Identitätskarte und somit ein gültiges heimatliches Reisedokument vorliegt (MI-act. 15). Überdies bestehen regelmässig Flugverbindungen in die Heimat des Gesuchsgegners (act. 2). Ein Auftrag zur Buchung eines DEPU-Flugs ist bereits beim SEM hängig und es kann bereits in den nächsten zwei Wochen mit einem Rückflug gerechnet werden (Protokoll S. 4, act. 23). Es sind damit keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.